Pflicht des Mieters zur Rückgabe einer neutral gestrichenen Wohnung; Schadensersatz

Häufig gibt es Streit nach dem Auszug des Mieters. Schäden an der Mietsache hat der Mieter zu ersetzen. Sind die Schäden während der Mietzeit entstanden, sind die Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Schönheitsreparaturen, so den Neuanstrich der Wände, Decken, Heizkörper, Fußböden (Neubelag) u.a. können zu Lasten des Mieters vertraglich vereinbart werden. Bei einer solchen Vereinbarung ist jedoch große Übersicht notwendig, weil der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren/Jahrzehnten viele solcher Klauseln aus der Sicht eines Mieters als Verbraucher für unwirksam erklärt hat.

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