Versicherungsrecht

Unsere Kanzlei bearbeitet auch versicherungsrechtliche Mandate.

Seit Jahren ist zu beobachten, dass die privaten Krankenversicherungen die Beiträge regelmäßig in einem Umfang erhöhen, der die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen übersteigt. Beitragserhöhungen, von der Versicherungswirtschaft „Beitragsanpassungen“ genannt, sind an konkrete gesetzliche Voraussetzungen gebunden, vgl. § 203 VVG. Die ständigen Beitragserhöhungen sind jedem Verbraucher ein Dorn im Auge. Es wurde zunächst versucht, die Beitragserhöhungen mit der Begründung gerichtlich für unwirksam erklären zu lassen, dass der Treuhänder wirtschaftlich von der jeweiligen Krankenversicherung abhängig sei. Vor diesen Versuch hat der Bundesgerichtshof 2018 einen Riegel vorgeschoben.

Die neuere Argumentation geht dahin, dass die allgemeine Information der Versicherungsgesellschaft betreffend Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bzw. die Änderung der Sterbefallwahrscheinlichkeit nicht ausreichend im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG ist. Diese Argumentation ist vielfach erfolgreich. Die Gerichte haben anerkannt, dass die Mitteilung über die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen ausreichend sein können, jedoch das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich des sog. Schwellenwertes dem Kunden mitzuteilen ist. Es muss also konkret mitgeteilt werden, dass der Schwellenwert von 10% Kostensteigerung als Ergebnis der Prüfung des Krankenversicherers im vergangenen Jahr bzw. seit der letzten Beitragserhöhung überschritten wurde.

Falls Sie eine kostenlose Erstprüfung ihres Versicherungsvertrags und der zugehörigen Beitragserhöhung wünschen, stehen wir ihnen gern zur Verfügung.