Vorsorge im Erbrecht

Die Väter des Erbrechts haben Ende des 19. Jahrhunderts viel Mühe auf eine sinnvolle gesetzliche Regelung des Erbrechts und der Vermögensnachfolge gelegt. Ergebnis: Die meisten dieser Vorschriften sind heute noch gültig, Rechtsänderungen im Erbrecht sind selten.

Leitlinie des Gesetzgebers war Ende des 19. Jahrhunderts –und ist es bis heute- der Gedanke der Aufklärung, also des mündigen und vorsorgenden Bürgers/Testators. Ein solcher aufgeklärter Bürger sorgt durch die Errichtung eines Testaments vor, sei es Privatschriftlich, sei es in notarieller Beurkundung.

Eine solche vorsorgende Regelung ist gerade in dem komplizierten und vermögensrechtlich sehr bedeutsamen Erbrecht belangvoll. Gerade dann, wenn mehrere Kinder/mehrere Miterben vorhanden sind, stellen sich Fragen der gerechten Verteilung des Nachlasses. Häufig sind im Verlauf der Lebenszeit Schenkungen oder andere finanzielle Zuwendungen erfolgt, für die zu regeln ist, ob sie eine erbrechtliche Bedeutung haben sollen, etwa durch Anrechnung auf den Erbteil oder den Pflichtteil. Regeln Sie diese Fragen rechtzeitig zu Ihrer Lebenszeit im Sinn der Vorsorge. Sie vermeiden Streit unter Ihren Erben. Nichts ist ärgerlicher und verletzender, als ein Streit in der Familie nach dem Erbfall.

Nur etwa 1/4 Aller Mitbürger regeln ihren Nachlass mit einem notariellen Testament. Sorgen Sie durch fachgerechte erbrechtliche Beratung dafür, dass Ihre Erben nicht in Streit geraten und bestimmen Sie, um Streit zu vermeiden, die Person eines Testamentsvollstreckers, sobald die Gefahr eines Streites unter Miterben besteht. Lassen Sie Ihr Testament notariell beurkunden, damit die Erben beizeiten über den Nachlass verfügen können. Gerade die jüngste Corona-Krise kann zu hohen Vermögensverlusten führen, wenn Wertpapiere nicht verkäuflich sind, weil ein Erbschein zwar beantragt, aber trotz langer Wartezeit nicht erteilt worden ist. Bedenken Sie: ist kein Testament vorhanden, oder ist nur ein Privatschriftliches Testament vorhanden, benötigen Sie die öffentliche Urkunde des Erbscheins, um über den Nachlass verfügen zu können!

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