Nach aktueller Rechtssprechung des BGH darf ein Vermieter seinen Mieter im Mietvertrag die Auflage machen, die Wohnung hinsichtlich zwischenzeitlich lackierter Holzteile nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Farbton zurück zu geben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war. Danach können farbig gestrichene Holzteile auch in weiß oder hellen Farbtönen vom Mieter zum Ende des Mietverhältnisses gestrichen werden. Da nach dem BGH die Bestimmung für das Ende des Mietverhältnisses gilt, beeinträchtige sie nicht das Interesse des Mieters, die Wohnung nach seinen Vorstellungen farblich zu dekorieren. Dies ist im durch die Entscheidung nicht genommen.
Zu den Holzteilen erklärte der BGH, dass die Klausel vor dem Hintergrund zulässig sei, dass der Vermieter ein Interesse an einer unveränderten Mietwohnung hat, die er im Nachhinein auch noch weiter vermieten möchte. Würde man insoweit dem Mieter erlauben, Holzteile nach eigenem Geschmack einzufärben, würde dies eine Substanzverletzung bedeuten, die wiederum nicht hinnehmbar sei.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/07 -