Haftung eines Kindes bei Beschädigung eines geparkten Autos

Nachdem durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften die Haftung Minderjähriger, die das 7., jedoch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, stark eingeschränkt wurde, wenn sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug Schaden verursacht haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass sich diese Grundsätze nur auf den motorisierten Straßenverkehr beziehen. Nur dort kämen die eingeschränkten Fähigkeiten eines Kindes, Entfernungen und Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen einzuschätzen, zur Geltung. Die Kinder seien dort aufgrund der Unübersichtlichkeit der Abläufe im Straßenverkehr in einer Überforderungssituation. Eine solche sei jedoch bei ruhendem Verkehr nicht gegeben. In den beiden zugrundeliegenden Entscheidungen ging es um Fälle, in denen Kinder mit einem Kickboard bzw. mit einem Fahrrad gegen geparkte Pkws stießen.

BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03 u. 365/03 –