Eintrittspflicht einer Privathaftpflichtversicherung nach Verursachung eines Kfz-Schadens durch zu weites Drehen des Zündschlüssels im Zündschloss

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) die sog. kleine Benzinklausel ausgelegt, die sich in nahezu jeder Police einer Haftpflichtversicherung befindet. Danach ist in der Regel im Rahmen des Versicherungsvertrages nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges aufgrund von Schäden, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeugs verursacht werden.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte die im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversicherte, 14-jährige Tochter der Versicherungsnehmerin während der Zeit der Abwesenheit der Mutter den im Zündschloss befindlichen Schlüssel umgedreht, um dadurch das Autoradio mit Strom von der Batterie zu versorgen und so Radio hören zu können. Die Tochter drehte den Zündschlüssel zu weit herum, so dass der Motor gestartet wurde und das Fahrzeug durch den eingelegten Vorwärtsgang nach vorn rollte und einen dort abgestellten Pkw beschädigte.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Halterin des Fahrzeugs regulierte daraufhin den Schaden des beschädigten Fahrzeugs und nahm die Tochter der Versicherungsnehmerin in Regress. Die von der Mutter daraufhin in Anspruch genommene Privathaftpflichtversicherung verweigerte eine Regulierung dieses Schadens mit dem Hinweis auf die oben genannte Ausschlussklausel, wonach die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers des Kraftfahrzeuges wegen Schäden nicht versichert ist, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Die Versicherung stellte sich hierzu auf den Standpunkt, dass der Schaden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, so dass die Ausschlussklausel greife.

Das OLG Celle hingegen vertritt die Auffassung, dass das Fahrzeug von der Tochter nicht in Gebrauch genommen wurde, weil sie den Zündschlüssel im Zündschloss nicht drehte, um damit den Motor zu starten und loszufahren. Vielmehr wollte sie lediglich durch das Drehen des Zündschlüssels die Stromversorgung zwischen Batterie und Autoradio herstellen, um Radio hören zu können. Eine solche Nutzung der Batterie als Energiequelle für einen Zweck, der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs in keinem inneren Zusammenhang steht, stellt nach den Ausführungen des OLG Celle jedoch keinen Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne der zitierten Ausschlussklausel dar. Das Umdrehen des Zündschlüssels sei lediglich als äußerlicher Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck des Fahrzeugs zu bewerten.

OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2005 8 W 9/05 -