BGH lässt bei Reparaturkostengarantie unter bestimmten Umständen keinen Leistungsausschluss zu

Der BGH hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt, die mit dem Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs eine Reparaturkostengarantie erhalten. In dem zu entscheidenden Fall war in dem zugrundeliegenden Formularvertrag festgehalten, dass der Käufer Wartungs-, Inspektionsund Pflegearbeiten nach vom Fahrzeughersteller vorgesehenen bzw. empfohlenen Richtlinien durchführen lassen musste. Bei Verletzung dieser Pflicht sollte der Garantiegeber leistungsfrei werden. Im konkreten Fall überschritt der Käufer das vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km. Zu diesem Zeitpunkt wurde an dem Fahrzeug ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle festgestellt. Der Käufer ließ diesen Defekt reparieren und verlangte von dem Verkäufer als Garantiegeber Freistellung von den Reparaturkosten.

Der BGH hat entschieden, dass die oben genannte Klausel in den Reparaturbedingungen unwirksam ist, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Käufers als Garantienehmer darstelle. Begründet wird dies damit, dass die Leistungspflicht des Garantiegebers ohne Rücksicht darauf ausgeschlossen werde, ob die Überschreitung eines solchen Wartungsintervalls überhaupt für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Die Klausel könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Garantiegeber für Überprüfungen der Frage der Ursächlichkeit mehrere Prozesse führen müsse, da es dem Garantiegeber freistehe, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Käufer zuzuschieben.

BGH Urteil vom 17. Oktober 2007 VIII ZR 251/06 -