Danach haften ab sofort Generalunternehmer für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die von ihren direkt beauftragten Subunternehmern nicht abgeführt wurden. Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, der Nachunternehmer oder ein von diesem beauftragter Verleiher werde seine Zahlungspflicht erfüllen.
Die entsprechende Einzugsstelle kann von dem Subunternehmer Auskunft über die Firma und die Anschrift des Auftraggebers verlangen.
Hat der Subunternehmer einen weiteren Nachunternehmer beauftragt, haftet der Generalunternehmer auch für dessen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, wenn der weitere Nachunternehmer nur zur Umgehung der obigen Regelung eingeschaltet ist.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind.