Handyverbot und Gurtanlegepflicht gelten auch vor einer roten Ampel

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in einem Beschluss klargestellt, dass ein Kraftfahrer vom Handyverbot und der Gurtanlegepflicht auch bei einer länger andauernden Rotphase einer Verkehrsampel nicht befreit ist.

Insbesondere weist das OLG in dem Beschluss daraufhin, dass es an seiner alten Rechtsprechung nicht mehr festhält, wonach keine Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes bestand, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt halten musste. Das OLG hat sich nun der Auffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen, wonach ein verkehrsbedingtes Anhalten die besondere Gefährdungslage nicht beseitigt.

Das Benutzen des Mobiltelefons ist nach wie vor verboten, wenn das Fahrzeug zwar verkehrsbedingt angehalten wurde, jedoch der Motor nicht ausgeschaltet wurde.

OLG Celle Beschluss vom 24. November 2005 211 Ss 111/05