Betriebskostenabrechnung und nicht geeichte Wasserzähler

Nach Ansicht des BGH können auch die mit einem nicht geeichten Wasserzähler ermittelten Verbrauchswerte einer Nebenkostenabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn der Vermieter beweisen kann, dass die vorgetragenen Werte richtig sind.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter versucht, einen Teil der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter zurückzuerhalten mit der Begründung, dass die ermittelten Werte der nicht geeichten Wasseruhr  nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Eichgesetz nicht verwertbar seien.

Der BGH hat dazu entschieden, dass für solche Werte, die mit einer geeichten Wasseruhr ermittelt wurden, eine tatsächliche Vermutung für den ermittelten Verbrauch spreche. Bei Werten, die mit einer nicht geeichten Wasseruhr ermittelt wurden, gelte diese Vermutung nicht, hier müsse der Vermieter beweisen, dass die Werte richtig sind. Dies könne auch dadurch erfolgen, dass der Vermieter eine Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vorlege, die bestätige, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten werden.

BGH Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR. 112/10