II. Reform der Erbschaftssteuer

Die schwarz-gelbe Koalition hat eine ihrer ersten Amtshandlungen getroffen, dass mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 zwei wichtige „Entschärfungen“ der Steuerreform zum Erbrecht ab dem 01. Januar 2009 in Kraft getreten sind:

1. Steuerklasse II

In der Steuerklasse II sind bekanntlich die Verwandten zweiten Grades eingeordnet, insbesondere die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister mit den Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.

Diese Personen wurden nach der Erbschaftsteuerreform zum 01. Januar 2009 mit einem Steuersatz von mind. 30 % bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von bis zu 75.000,00 EUR und sogar 50 % für sehr hohe Werte des steuerpflichtigen Erwerbs über 6,0 Mio. EUR herangezogen.

Ähnliches galt für die Steuerklasse III.

Die Steuersätze in § 19 Erbschaftssteuergesetz sind wie folgt „entschärft“ worden:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis einschl. EUR
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

2. Betriebsvermögen

Der § 13 a Erbschaftssteuergesetz in der Fassung ab dem 01. Januar 2009 sah eine 7-jährige Behaltensfrist (Lohnsummenfrist) von insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme/ Mindestlohnsumme vor. Dies war die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der steuerendenden Wirtschaftsjahre. Diese 7-jährige Behaltensfrist mit der Folge eines Verschonungsabschlages und eines Abzugsbetrages entfiel im Fall der Veräußerung der Aufgabe des Gewerbebetriebs.

Die Regelung des § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) ist durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I Seite 3953) dahin geändert worden, dass die Haltefrist von 7 Jahren durch die Haltefrist von 5 Jahren und die Angabe der Lohnsummen von 650 % durch die Angabe von 400 % ersetzt worden ist. Außerdem ist die Angabe in § 13 a I S. 4 ErbStG zur Unternehmensgröße von 10 Beschäftigten durch die Angabe von 20 Beschäftigten ersetzt worden. In der Folge ist § 19 a ErbStG in Abs. 3 dahin geändert worden, dass der auf das Vermögen entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftssteuer sich nach dem Verhältnis des Wertes dieses Vermögens nach Anwendung des § 13 a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum Wert des gesamten Vermögensanteils nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten ermittelt wird.

Der Entlastungsbetrag fällt nach § 19 a V S. 1 und 2 ErbStG weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13 a ErbStG verstößt. In den Fällen des § 13 a VIII ErbStG tritt an die Stelle der Frist von 5 Jahren eine Frist von 7 Jahren (§ 13 a VIII Nr. 2).

Diese Änderungen führen zu einer nicht unerheblichen Entlastung von Erbschaftssteuer in den unter die Änderungen des Gesetzes fallenden Besteuerungsalternativen.

Wenn auch zweifelhaft ist, ob dadurch eine Förderung des Wachstums der Wirtschaft eintritt, ist die Entlastung von Erbschaftssteuer nicht zu verkennen und eine reale Aussicht dafür vorhanden, dass die nicht der Steuer unterworfenen Geldmittel der Investition das Investitionsklima und den Konsum verbessern werden.