Bindungswirkung eines Scheidungsfolgenvergleichs

Der 12. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass für den Fall, dass Par -teien eines Unterhaltsvergleichs mit Vereinbarung eines bestimmten Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, der Fortbestand der Umstände, die für den Unterhalt bedeutsam sind, nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden sind, sondern Inhalt der Vereinbarung, so dass beide Parteien daran gebunden sind.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Parteien zunächst einen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, wonach der Ehemann der Ehefrau noch künftig in Raten aufzubringende, bestimmte Beträge für den nachehelichen Unterhalt zahlen sollte, der damit allerdings abgegolten sein sollte. Im übrigen hatten die dortigen Parteien vereinbart, gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Nach Abschluss des Vergleiches lebte die dortige Beklagte mit einem Lebensgefährten zusammen und heiratete diesen dann auch, so dass der Kläger beim zuständigen Amtsgericht beantragte die Zwangsvollstreckung aus dem geschlossen Vergleich einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht entschied wie beantragt, weil der Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Folge der Wiederverheiratung erloschen sei. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, in deren Verlauf die Klage abgewiesen wurde, der geschiedene Ehemann also aus dem Vergleich zahlen muss.

Zur Begründung wies der BGH daraufhin, dass die Parteien des Unterhaltsvergleichs durch die Einigung auf einen Abfindungsbetrag eine restlose und endgültige Regelung herbeiführen wollten, so dass darin auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen liege. Die abschließende Wirkung auf der Grundlage dieser Prognose (auch für noch zukünftige Zahlungen) sei dann wesentlicher Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und nicht nur dessen Geschäftsgrundlage. Durch die Vereinbarung der Abfindungszahlungen, die hier auch in regelmäßigen Raten erfolgen sollten, sei damit das Risiko in Kauf genommen, dass die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren lediglich auf Schätzungen beruhten. Wird ein solcher Vergleich geschlossen, ist davon auszugehen, dass bei Abwägung der Risiken den Parteien ein solches Vorgehen aus welchen Gründen auch immer günstiger erscheint. Dabei enthalten sei gleichzeitig ein Verzicht auf ggf. günstigere, künftige Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten.

BGH Urteil vom 10.08.2005 –XII ZR 73/05-