Kein Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß, wenn das missachtete Rotlicht nicht dem Schutz des Querverkehrs diente

Nach dem OLG Bamberg liegt bei einem Rotlichtverstoß mit einer schon länger als einer Sekunde dauernden Rotlichtphase kein Regelfall für ein Fahrverbot vor, wenn der Fahrzeugführer an der Ampel zunächst bei Rotlicht für seine Rechtsabbiegerund auch für die Geradeausspur anhielt, dann aber bei Umschalten auf Grün lediglich für die Geradeausspur ebenfalls nach rechts abbog, obwohl die Ampel für ihn noch rot zeigte. Das Rotlicht leuchtete bereits 42 Sekunden.

Das OLG Bamberg nahm für den dortigen Fall des „Frühstarters“ ein Augenblicksversagen an und stellte klar, dass hier kein Fall eines besonders verantwortungslosen Verhaltens im Sinne einer groben Pflichtverletzung vorliegt, die ein Fahrverbot nach sich gezogen hätte. Maßgeblich sei hier allerdings gewesen , dass kein Querverkehr kommen konnte, da dieser aufgrund der freigegebenen Geradeausspur neben dem Fahrzeugführer ebenfalls zu dieser Zeit rot hatte. Das Rotlicht der „überfahrenen“ Ampel schützte somit nicht den Querverkehr. Es regelte lediglich den Verkehrsfluss, da in der weiteren Folge sich dort ein Bahnübergang befand vor dem ein Rückstau bei geschlossenen Schranken vermieden werden sollte. Das OLG führt weiter aus, dass bei diesem Voraussetzungen eine sonst gegebene, abstrakte Gefährdung anderer speziell im Querverkehr nahezu ausgeschlossen werden könne.

Beschluss des OLG Bamberg vom 29. Juni 2009 – 2 Ss OWi 573/09 -