Chance of Controll-Klauseln in Dienstverträgen

Wie noch bekannt ist, hat der frühere Mannesmann-Chef Esser im Jahr 2000 eine Abfindung in Höhe von 30,0 Mio. EUR erhalten, nachdem Vodafone die frühere Mannesmann AG übernommen hatte.

Seinerzeit war der Vorstand Esser ist den Geruch geraten, er habe sein Unternehmen im Eigeninteresse Vodafone zugeschoben, nämlich zum Verdient der Abfindung in Höhe von 30,0 Mio. EUR. Um einen Interessenkonflikt auszuschalten, um also zu bewirken, dass Vorstände in einem Übernahmekampf stets im Interesse der Aktionäre und nicht im eigenen Interesse entscheiden sollen, sehen die Chance of Controll-Klauseln vor, dem Manager den Restwert seines Vertrages auszubezahlen, falls ein neuer Eigentümer auftritt und neue Führungskader einstellt.

In der Folge sind die Chance of Controll-Klauseln häufig in die Dienstverträge der Vorstände/Geschäftsführer aufgenommen worden, um vor allem rechtliche Unklarheiten zu beseitigen. Nach einem kürzlich in der „Welt“ erschienenen Artikel vom 10. Juli 2008 sind die diesbezüglichen Vertragsklauseln jedoch sehr unterschiedlich. So soll bei der TUI angeblich überhaupt keine Abfindung fließen, falls der Vorstand Fränzel u.a. wechseln müsste. Dagegen soll bei der Commerzbank schon dann ein Wechsel des Vorstandes stattfinden, wenn ein Aktionär auf der Hauptversammlung die Stimmenmehrheit hat unabhängig vom gesamten Aktienkapital. Nur ein Teil der deutschen DAX-Unternehmen soll die ursprüngliche Regelung beibehalten haben, nach der nur eine Übernahme des Unternehmens die Abfindungsklausel auslöst und teilweise 2-stellige Millionenbeträge freisetzt.